Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.08.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe des von dem Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachten Insolvenzgeldes, insbesondere, ob im Jahre 2003 liegende Anspruchszeiträume von der zum 01.01.2004 eingeführten Begrenzung des Insolvenzgeldanspruches auf die Beitragsbemessungsgrenze erfasst werden, wenn das Insolvenzereignis im Jahre 2004 liegt (§§ 185,
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