LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.06.2012
L 19 AS 1397/11
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1559/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.06.2012 (L 19 AS 1397/11) - DRsp Nr. 2012/17394

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1397/11

DRsp Nr. 2012/17394

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.06.2011 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 und Änderung des Bescheides vom 04.01.2010 verurteilt, der Klägerin eine Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 364,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2010 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Regeleistung als Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2010 im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Seit 1999 wohnt die am 00.00.1966 geborene, geschiedene Klägerin mit der am 00.00.1974 geborenen Zeugin I (I.) zusammen. Seit dem 01.06.2001 nutzen sie die 69 qm große Wohnung, O-weg 00, X, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche und Bad. Den Mietvertrag haben sie beide als Mieter unterschrieben.

Bis zum 10.11.2003 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld I und anschließend Arbeitslosenhilfe bis zum 01.02.2004 und wieder ab dem 01.08.2004. Die Zeugin I. bezog im Jahr 2004 Arbeitslosenhilfe.