LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.06.2009
L 16 KR 99/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 240/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.06.2009 (L 16 KR 99/09) - DRsp Nr. 2009/17873

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen L 16 KR 99/09

DRsp Nr. 2009/17873

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 01. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beigeladene zu 4) in der Zeit vom 11.05.1992 bis zum 15.09.2008 bei Ausübung seiner Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, der sozialen Pflege-, der Renten- und der Arbeitslosenversicherung (KV/PV/RV/AloV) unterlegen hat. Mit der Übertragung der gesamten Gesellschaftsanteile der Klägerin auf den Beigeladenen zu 4) hat die Beklagte im Verlaufe des Verfahrens eine mit Versicherungsfreiheit verbundene selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 4) ab dem 16.09.2008 angenommen.