LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2024
L 5 P 24/23
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 02.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 441/21

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2024 (L 5 P 24/23) - DRsp Nr. 2024/9234

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2024 - Aktenzeichen L 5 P 24/23

DRsp Nr. 2024/9234

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.02.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Prämien zur privaten Pflegeversicherung in Anspruch.

Die Klägerin ist ein deutscher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Der Beklagte war bei der Klägerin seit 2003 privat pflegeversichert. Seine private Krankheitskostenversicherung wird in dem hier streitigen Zeitraum im Notlagentarif geführt. Für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2021 zahlte der Beklagte die fälligen Beiträge für die Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 44,09 Euro (Zeitraum vom bis zum 31.12.2018), 61,35 Euro (Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019) bzw. 80,22 Euro (Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021) nicht.