LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2024
L 5 KR 352/2
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 1163/15

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2024 (L 5 KR 352/2) - DRsp Nr. 2024/9233

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 352/2

DRsp Nr. 2024/9233

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelversorgung in Anspruch.

Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und leidet im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates im Wesentlichen unter funktionellen Einschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule.

Er befindet sich in regelmäßiger orthopädischer Behandlung. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 beantragte er die langfristige Genehmigung von Heilmitteln in Form von manueller Therapie und Fangopackungen gemäß § 32 Abs. 1a S. 3, 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).