LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.03.2010
L 16 (11) KR 43/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 294/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.03.2010 (L 16 (11) KR 43/08) - DRsp Nr. 2010/7097

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen L 16 (11) KR 43/08

DRsp Nr. 2010/7097

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Kostenerstattungsanspruch für in den Jahren 2003 und 2004 erfolgte zahn-/ärztliche Behandlungen einschließlich weiterer Kosten für Laboruntersuchungen und privatärztlich verordnete Arzneimittel sowie für Fahrkosten.

Die 1931 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Kostenerstattungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - in der vom 01.01.2004 an geltenden Fassung hat die Klägerin nicht gewählt.

Ihrem Vorbringen zufolge litt die Klägerin an multiplen Beschwerden, nachdem ihre Zähne mit Amalgamfüllungen versorgt und ihr 1992 eine Brücke mit einer Kupfer-Palladium-Legierung eingegliedert worden war. Ihre Beschwerden führte die Klägerin auf eine Schwermetallbelastung durch Verwendung minderwertigen Zahnersatzmaterials zurück. Nach Darstellung der Klägerin konnten die von ihr zunächst konsultierten Ärzte (u.a. in der Universitätszahnklinik N) die Ursachen der Beschwerden nicht finden und hätten ihr die erforderliche Behandlung verweigert.