LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.02.2010
L 7 BK 1/09
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KG 26/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.02.2010 (L 7 BK 1/09) - DRsp Nr. 2010/6942

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen L 7 BK 1/09

DRsp Nr. 2010/6942

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.01.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Kinderzuschlages gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.10.2007. Streitig ist im Rahmen der Leistungsberechnung, ob die Bewilligung einer Kfz-Beihilfe einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begründet.

1. Die Klägerin ist bei dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW) nach einer zweijährigen Ausbildung als Regierungsbeschäftigte angestellt. Sie ist bei dem X-gericht X in einer Serviceeinheit (Geschäftsstelle) tätig. Sie ist schwerbehindert und zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Ihr Arbeitsplatz ist rollstuhlgerecht ausgestattet. Sie erzielte im streitigen Leistungszeitraum ein monatliches Netto-Arbeitsentgelt von 1.539,14 Euro einschließlich Kindergeld (2 x 154 Euro). Für die beiden Kinder zahlte ihr Vater B S insgesamt 131 Euro Unterhalt monatlich.