Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 08.12.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft des Klägers nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 26.03. bis 31.08.2009.
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