LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2011
L 5 KN 222/10 KR
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KN 116/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2011 (L 5 KN 222/10 KR) - DRsp Nr. 2012/6899

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen L 5 KN 222/10 KR

DRsp Nr. 2012/6899

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.07.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die von ihm zu entrichtenden Prämien für die sog. Aufstockungsversicherung mit Mehrleistungsanspruch.

Der 1956 geborene Kläger war im deutschen Steinkohlenbergbau unter Tage beschäftigt. Seit dem 01.04.2006 bezog er eine Rente für Bergleute i.H.v. zunächst 857,56 Euro (§ 45 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI). Er ist seit diesem Zeitpunkt bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gegen das Risiko Krankheit versichert. In der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.03.2011 erhielt der Kläger unter Anrechnung der Rente für Bergleute Anpassungsgeld (APG) an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus nach den Richtlinien vom 25.10.2005 von der Bundesrepublik Deutschland - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zudem bezog er von der Deutschen Steinkohle (DSK) einen monatlichen betrieblichen Zuschuss. Seit dem 01.04.2011 erhält der Kläger Knappschaftsausgleichsleistung (KAL).