LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2010
L 8 R 59/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 76/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2010 (L 8 R 59/10) - DRsp Nr. 2011/7795

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 8 R 59/10

DRsp Nr. 2011/7795

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9.12.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 00.00.1954 geborene Klägerin absolvierte von 1969 bis 1972 eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau, jedoch ohne einen Ausbildungsabschluss erworben zu haben. Sie arbeitete danach nach ihren Angaben bei verschiedenen Arbeitgebern als kaufmännische Angestellte. Zuletzt war sie von 1996 bis 2002 bei der Firma B in X als Kassiererin und Auffüllerin versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskunft war für diese Tätigkeit eine Berufsausbildung nicht erforderlich, die Anlernzeit für eine ungelernte Kraft betrug zwei bis vier Wochen. Danach bezog die Klägerin verschiedene Sozialleistungen.

Am 20.3.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbsminderung, nachdem bereits ein Rentenantrag aus 2005 erfolglos gewesen war. Auf den erneuten Rentenantrag veranlasste die Beklagte die Untersuchung und Begutachtung der Klägerin durch den Orthopäden Dr. Q. Dieser Gutachter diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4.6.2007 folgende Gesundheitsstörungen: