LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2010
L 11 KA 4/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 267/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2010 (L 11 KA 4/09) - DRsp Nr. 2011/5900

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 11 KA 4/09

DRsp Nr. 2011/5900

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.10.2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Klägerin, die als praktische Ärztin in F zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, wendet sich gegen Arzneimittelregresse wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise im Jahr 2003.

Im Januar 2006 teilte der Prüfungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein (Prüfungsausschuss) der Klägerin mit, dass die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Arzneiverordnungstätigkeit nach Durchschnittswerten von Amts wegen durchzuführen sei, und gewährte ihr vor Einleitung weiterer Verfahrensschritten hinsichtlich der Verordnungstätigkeit im Jahr 2003 Gelegenheit, Praxisbesonderheiten darzulegen. Die Klägerin reagierte darauf nicht. Mit Bescheid vom 03.04.2006 setzte der Prüfungsausschuss sodann wegen unwirtschaftlicher Arzneiverordnung im Jahr 2003 Regresse i.H.v. insgesamt 64.674,44 EUR fest.