LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.09.2012
L 19 AS 575/12
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 251/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.09.2012 (L 19 AS 575/12) - DRsp Nr. 2013/69

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 575/12

DRsp Nr. 2013/69

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 16.08.2006 bis 11.01.2009 streitig.

Der am 00.00.1956 geborene Kläger ist ledig. Seit dem 01.08.1999 bewohnt er eine 64,46 qm2 große Genossenschaftswohnung in der L-straße 00, L. Seit dem 01.08.2003 betrugen die Grundmiete 204,52 EUR mtl. und die Betriebskostenvorauszahlung 70,00 EUR mtl. Ab dem 01.03.2007 erhöhte sich die Grundmiete auf 224,97 EUR mtl. Die Miete für die Garage beträgt 30,68 EUR.

Die Wohnung wird mit einem Kohlenofen und elektrischem Strom beheizt. Nach Schätzung des Klägers belaufen sich die durchschnittlichen Kosten für das Heizmaterial auf 300,00 EUR jährlich. Das Warmwasser wird durch Durchlauferhitzer erzeugt.

Die Stromvorauszahlung betrug laut den vorgelegten Kontoauszügen im August 2006 54,00 EUR, im Oktober 2007 64,00 EUR und im April 2008 63,00 EUR.