LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.09.2012
L 19 AS 1293/12
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 5048/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.09.2012 (L 19 AS 1293/12) - DRsp Nr. 2013/65

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1293/12

DRsp Nr. 2013/65

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 10.05.2012 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 31.12.2011 hat der nach dem verwendeten Briefkopf als Arbeitsvermittler tätige Kläger bei dem Sozialgericht Klage erhoben, die das Sozialgericht nach vorheriger Anhörung durch Gerichtsbescheid vom 10.05.2012 abgewiesen hat. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Gerichtsbescheid wird darauf hingewiesen, er könne innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung angefochten werden.

Gegen den am 12.05.2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 03.07.2012, mit der er beantragt,

den Beklagten zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung von 2.000,00 EUR für die Vermittlung des Arbeitnehmers H T sowie sämtlicher Verzugsschäden z.B. Verzugszinsen zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Berufung sei wegen Verspätung unzulässig.