LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.09.2012
L 10 V 33/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 V 189/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.09.2012 (L 10 V 33/09) - DRsp Nr. 2013/2263

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2012 - Aktenzeichen L 10 V 33/09

DRsp Nr. 2013/2263

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2009 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten auch im Berufungsverfahren einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) darüber, ob der Kläger Anspruch auf Anerkennung einer Schädigungsfolge sowie auf eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.

Der im Januar 1942 geborene Kläger verlor am 09.05.1945 in P während des Spielens durch einen Unfall sein rechtes Auge. Nach Beendigung der Kämpfe des zweiten Weltkrieges war P zu dieser Zeit durch die US-Armee besetzt. An diesem Tage hielt sich der Kläger mit anderen Kindern, so auch mit den Zeugen N D und I1 W in der Nähe des Elternhauses auf. An der Straße war ein von der Wehrmacht zurückgelassenes Armeefahrzeug abgestellt. Die Kinder kletterten auf das Fahrzeug. Nach den Angaben des Klägers fand eines der Kinder in dem Fahrzeug eine Flasche und warf diese gegen eine nebenstehende Mauer. Der Kläger wurde von einem Splitter der zerberstenden Flasche am Auge verletzt. Das Auge konnte auch bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus H nicht gerettet werden.