LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2013
L 14 R 1061/12
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1665/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2013 (L 14 R 1061/12) - DRsp Nr. 2013/19356

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen L 14 R 1061/12

DRsp Nr. 2013/19356

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.10.2012 wird zurückgewiesen. Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die (ungekürzte) Auszahlung einer Witwenrente neben der Rente aus eigener Versicherung.

Die am 00.00.1934 geborene Klägerin siedelte am 22.07.1996 aus Kasachstan in das Bundesgebiet über. Sie ist als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetzes anerkannt.

Am 21.08.1996 beantragte die Klägerin bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg sowohl eine Witwenrente aus der Versicherung ihres 1988 in Kasachstan verstorbenen Ehegatten als auch eine Altersrente aus eigener Versicherung.