Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.06.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, Semesterbeiträge und Studiengebühren aus den Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
1. Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist mit der am 00.00.1965 geborenen ägyptischen Staatsangehörigen Dr. I F verheiratet und hat mit dieser zusammen ein Kind, L F, geb. 00.00.2005. Seiner Frau war am 05.03.2004 eine bis zum 04.03.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges erteilt worden. Der Kläger hatte jedenfalls bis Ende 2007 zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung in N gemietet. Seine Ehefrau hielt sich während dieser Zeit längere Zeitabschnitte in Ägypten auf. Auch der Kläger hielt sich zeitweise dort auf, u.a. vom 17.08.2006 bis zum 05.02.2007.
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