Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 11.07.2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.385,27 Euro festgesetzt.
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Träger der Sozialhilfe den Ersatz weiterer Aufwendungen für die Gewährung von Leistungen zur Krankenbehandlung im Rahmen des § 264 Abs 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die Klägerin erbringt ua für nicht krankenversicherte Personen, die von dem Beklagten Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten, Leistungen zur Krankenbehandlung.
Mit Schreiben vom 29.04.2009 verlangte sie von dem Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für das erste Quartal 2009. Hierbei berücksichtigte sie auch Leistungen zur Krankenbehandlung, die sie an verschiedene Empfänger von Sozialhilfe in dem Zeitraum von Januar 2005 bis Oktober 2006 in Höhe von 1.168,86 Euro erbracht hatte. Zugleich beanspruchte sie einen Verwaltungskostenanteil in Höhe von 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen.
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