LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.04.2012
L 18 KN 82/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 138/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.04.2012 (L 18 KN 82/10) - DRsp Nr. 2013/16739

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen L 18 KN 82/10

DRsp Nr. 2013/16739

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 22.02.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist (Regelalters-)Rente.

Der 1945 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsbürger. Er war vom 7.4.1964 bis zum 29.4.1965, vom 29.10.1965 bis zum 27.4.1967 und vom 14.6.1967 bis 30.8.1968 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und hat in dieser Zeit Beiträge zur knappschaftlichen und zur allgemeinen Rentenversicherung entrichtet. Er kehrte 1969 nach Marokko zurück und bezieht seit Juli 2005 eine marokkanische Rente.

Auf der von der Beklagten 1964 für den Kläger angelegten "Stammkarte für Ausländer" wurde das der Rentenversicherung gemeldete versicherungspflichtige Entgelt für die Zeiträume vom 7.4.1964 bis 29.4.1965 und vom 29.10.1965 bis 27.4.1967 vermerkt. Auf dieser Karte wurde am 19.4.1972 ein Stempel mit der Überschrift "Beitragserstattung" aufgebracht und handschriftlich ergänzt. Danach wurden dem Kläger "lt. Mitteilung vom 6.1.1972" für die Zeit vom 7.4.1964 bis 27.4.1967 (knappschaftliche Rentenversicherung) DM 1.665,13 und für die Zeit vom 14.6.1967 bis 30.8.1968 (Rentenversicherung der Arbeiter) DM 328,57 erstattet.