LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.04.2012
L 18 KN 39/10
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 295/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.04.2012 (L 18 KN 39/10) - DRsp Nr. 2012/17150

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2012 - Aktenzeichen L 18 KN 39/10

DRsp Nr. 2012/17150

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.01.2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch im zweiten Rechtszug. Weitere Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist Witwenrente an geschiedene Ehegatten (sog. Geschiedenenwitwenrente).

Die 1938 geborene Klägerin war von 1958 bis 1973 mit dem am 00.00.1935 geborenen und am 00.05.2008 verstorbenen, bei der Beklagten rentenversicherten C T (im Folgenden: Versicherter) verheiratet. Die Ehe wurde mit dem Ausspruch geschieden, dass beide Parteien die Schuld an der Scheidung tragen (Urteil des Landgerichts C vom 31.7.1973). Aus der Ehe sind zwei 1959 und 1962 geborene Kinder hervorgegangen. Der Versicherte verdiente zum Zeitpunkt der Scheidung monatlich netto etwa 1.700 DM, die Klägerin etwa 900 DM. Der Versicherte heiratete am 9.4.1974 die Beigeladene; die Klägerin heiratete nicht wieder.