LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2010
L 12 AL 22/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 AL 139/04

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2010 (L 12 AL 22/08) - DRsp Nr. 2010/7076

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen L 12 AL 22/08

DRsp Nr. 2010/7076

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.01.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 24.10.2001.

Der 1958 geborene Kläger hatte zuletzt am 02.12.1999 Arbeitslosenhilfe bezogen.

Auf einen Antrag vom 16.11.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Teilnahme an einer Integrationsmaßnahme für Langzeitarbeitslose im gewerblich-technischen Bereich nach § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 03.12.1999 bis 02.09.2000. Es war eine zeitliche Inanspruchnahme des Klägers in Vollzeit vorgesehen. Für die Laufzeit der Maßnahme bewilligte die Beklagte ihm Unterhaltsgeld.