LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.01.2013
L 16 KR 226/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 346/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.01.2013 (L 16 KR 226/11) - DRsp Nr. 2013/6663

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen L 16 KR 226/11

DRsp Nr. 2013/6663

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.04.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Kosten einer operativen beidseitigen Brustverkleinerung (Mammareduktionsplastik (MRP)) hat.

Die 1965 geborene Klägerin beantragte am 13.01.2005 erstmals die Übernahme der Kosten einer MRP, weil sich ihre Brüste erheblich vergrößert hätten und sie Beschwerden in Form von Rückenschmerzen, Einschneiden der Büstenhalterträger und Wundschwitzen unterhalb der Brust habe. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit bindend gewordenem Bescheid vom 21.06.2005 ab. Sie stützte ihre Entscheidung auf ein sozialmedizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein (MDK) vom 23.06.2005, in welchem empfohlen worden war, dass die Klägerin, die ein erhebliches Übergewicht mit einem BMI von 30,5 aufweise (171 cm Körpergröße bei einem Körpergewicht von 88 kg) vor einer etwaigen MRP ein Ziel-Soll-Gewicht von 72 kg erreicht sollte.

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