LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.01.2012
L 18 (13) R 187/09
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 46/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.01.2012 (L 18 (13) R 187/09) - DRsp Nr. 2012/8937

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen L 18 (13) R 187/09

DRsp Nr. 2012/8937

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 4.12.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist der Beginn einer Halbwaisenrente.

Der 1991 geborene Kläger ist (nach der 1970 geborenen C1 und dem 1977 geborenen C) das 3. Kind des 1949 geborenen Q A und der 1952 geborenen und am 00.00.1999 verstorbenen T A (im Folgenden: Versicherte). Der Kläger und seine Eltern waren (jedenfalls bis 1999) bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) gegen Krankheit (familien-)versichert.

Auf den Antrag des Klägers vom Februar 2008 bewilligte die Beklagte Halbwaisenrente ab Februar 2007 in Höhe von monatlich 127,92 EUR (Bescheid vom 17.6.2008). Mit seinem Widerspruch beanspruchte der Kläger Halbwaisenrente bereits ab dem Tod der Versicherten im Jahr 1999. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Das Gesetz sehe eine weitergehende Rückwirkung nicht vor (Widerspruchsbescheid vom 12.2.2009).

Mit seiner Klage hat der Kläger weiter Halbwaisenrente ab dem 00.00.1999 begehrt. Der Anspruch bestehe jedenfalls aufgrund eines Sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Beklagte hätte ihn beizeiten über den Anspruch auf Halbwaisenrente aufklären müssen.

Der Kläger hat beantragt,