Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05.11.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Streitig ist, ob die Klägerin vom 01.07.1991 bis zum 31.08.2007 - seitdem ist die Klägerin geringfügig beschäftigt - in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) zu Unrecht als versicherungspflichtig behandelt worden ist.
Die 1959 geborene Klägerin, die den Beruf einer Bürokauffrau erlernt hat, ist mit dem Schlossermeister I verheiratet; die Eheleute haben Gütertrennung vereinbart.
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