Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, Kosten für einen Kabelfernsehanschluss als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) zu übernehmen.
Die am 00.00.1937 in der Türkei geborene Klägerin lebt seit 1970 in Deutschland. Anfang der 1990er Jahre hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
Die Klägerin hat in der Metallindustrie gearbeitet. Sie bezieht eine Altersrente (Zahlbetrag im November 2011: 266,80 EUR). Über weiteres Einkommen und Vermögen verfügt sie nicht. Sie bewohnt allein eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 48,70 qm (November 2011: Kaltmiete 192,33 EUR zzgl. Vorauszahlungen für Nebenkosten von 40,90 EUR sowie für Heizkosten von 60,00 EUR; Gesamtbetrag - abzüglich einer Verzinsung für die Kaution - 291,62 EUR). Kosten für einen Kabelfernsehanschluss sind nicht in den Nebenkosten enthalten. Das Warmwasser wird nicht über die Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugt.
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