LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.08.2012
L 16 (5) KR 168/08
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 131/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.08.2012 (L 16 (5) KR 168/08) - DRsp Nr. 2012/20537

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen L 16 (5) KR 168/08

DRsp Nr. 2012/20537

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.08.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.734,74 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von nach Diagnosis Related Groups (DRG) berechneten Krankenhausvergütungen.

Die bei der Klägerin pflichtversicherte T (Versicherte) wurde im November 2004 in zwei aufeinander folgenden Zeiträumen in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus vollstationär behandelt. Während des ersten Krankenhausaufenthaltes, der in der Zeit vom 05.11.2004 bis zum 15.11.2004 stattfand, erfolgte eine Behandlung eines akuten Herzinfarktes. Die Beklagte stellte der Klägerin hierfür Behandlungskosten nach der DRG F60B (Kreislauferkrankung mit akutem Myocardinfarkt, ohne invasive kardiologische Diagnostik, ohne äußerst schwere oder schwere CC) in Höhe von 2.674,16 EUR in Rechnung.