LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.07.2012
L 19 AS 566/12
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1895/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.07.2012 (L 19 AS 566/12) - DRsp Nr. 2012/19616

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.07.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 566/12

DRsp Nr. 2012/19616

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.01.2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die am 00.00.1945 geborene Klägerin beantragte am 15.08.2005 bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Hierbei gab sie an, sie wohne mit ihrem Ehemann, dem am 00.00.1942 geborenen I B, in einer Mietwohnung in der N-Straße 00 in T. Ihr Ehemann beziehe seit März 2005 eine Rente, daneben bezögen sie Wohngeld in Höhe von monatlich 87,00 EUR. Die Nettokaltmiete für die Wohnung belaufe sich auf 330,00 EUR, die Nebenkosten auf 60,00 EUR. Geheizt werde über eine Nachtspeicherheizung. Die Klägerin gab an, weiteres Einkommen - etwa aus Arbeitsentgelt - nicht zur Verfügung zu haben und bestätigte die Richtigkeit dieser Angaben mit ihrer Unterschrift. Im Rahmen des Antragsverfahrens reichte die Klägerin unter anderem eine Mitteilung der LVA Westfalen ein, wonach sich die monatliche Nettorente ihres Ehemanns der Klägerin ab dem 01.07.2005 auf 819,61 EUR belief.