LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.06.2009
L 1 AS 4/08
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen AS 60/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.06.2009 (L 1 AS 4/08) - DRsp Nr. 2009/15921

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen L 1 AS 4/08

DRsp Nr. 2009/15921

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.12.2007 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 11.08.2008 wird abgewiesen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengelds II.

Der 1952 geborene Kläger bewohnt seit 2001 eine ca. 38 m² große Einraumwohnung in N, für die er nach dem Mietvertrag monatlich eine Grundmiete von 550,00 DM sowie eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 110,00 DM, also insgesamt 660,00 DM schuldet. Die Wohnung wird über eine Gasetagenheizung beheizt, die auch das warme Wasser aufbereitet. Der Verbrauch wird über einen einheitlichen Zähler abgelesen, ein separater Zähler für die Warmwasserbereitung ist nicht vorhanden. Die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten erfolgt unmittelbar mit den Stadtwerken N. Für den Zeitraum bis einschließlich April 2005 schuldete er diesen monatliche Abschlagzahlungen für Erdgas in Höhe von 35 EUR.