Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.03.2010 geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.06.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2008 verurteilt, die Klägerin für die Zeit ab 01.07.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist, in welcher Höhe sich die Klägerin ab 01.07.2008 mit einem Eigenanteil an den Kosten der Heimunterbringung ihres Ehemannes beteiligen muss.
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