LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.02.2010
L 1 AS 36/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 146/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.02.2010 (L 1 AS 36/09) - DRsp Nr. 2010/6936

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen L 1 AS 36/09

DRsp Nr. 2010/6936

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.5.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Kostenerstattungspflicht wegen des Aufenthaltes einer Hilfebedürftigen und ihres Sohnes in einem Frauenhaus.

Die Klägerin ist eine kreisfreie Stadt. Die Beklagte ist eine nach § 44b SGB II von der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit T1) und dem Kreis T errichtete Arbeitsgemeinschaft, der Kreis T hat der Beklagten gem. § 44b Abs. 3 S. 2 SGB II die Wahrnehmung der ihm als kommunaler Träger i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II obliegenden Aufgaben nach dem SGB II übertragen.

Die Hilfebedürftige Frau I L wohnte mit ihrem am 00.00.2004 geborenen Sohn und ihrem Ehemann in T1. Am 14.7.2006 zogen Frau L und ihr Sohn in das Frauenhaus T1 (im Zuständigkeitsbereich des Kreises T), wo sie bis einschließlich zum 7.3.2007 wohnten. Am 8.3.2007 wechselten sie in ein von der Klägerin unterhaltenes und im Zuständigkeitsbereich der Klägerin liegendes Frauenhaus, wo sie sich bis zum 16.7.2007 aufhielten. Seither leben Frau L und ihr Sohn in einer angemieteten Wohnung in L.