Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.07.2010 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Änderung des Bescheides vom 22.10.2010 und Gewährung von SGB II -Leistungen für die Zeiten von August 2005 bis 15.12.2008 wird als unzulässig abgewiesen. Kosten sind für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren nur noch streitig, ob die Kläger im Zeitraum vom 01.08.2005 bis 15.12.2008 für Zeiten, in denen sie Aufenthaltserlaubnisse (auch) nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des
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