LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.11.2012
L 5 KR 715/11
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 252/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.11.2012 (L 5 KR 715/11) - DRsp Nr. 2013/813

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 715/11

DRsp Nr. 2013/813

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Kostenerstattung i.H.v. 289,00 Euro für einen Transport von Eigenblut in Anspruch.

Die 1941 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Sie leidet unter einer skoliotischen Erkrankung der Wirbelsäule und wurde am 27.10.2009 im Klinikum O operiert. Im Vorfeld der geplanten Operation stimmte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung der geplanten Operation zu. Das Klinikum O beauftragte unter dem 15.06.2009 das Blutspendezentrum E mit der Entnahme von Eigenblut der Klägerin und teilte ferner mit, dass die Transportkosten von dort aus nicht übernommen würden. Die Klägerin beauftragte sodann die Beigeladene mit dem Transport von vier Eigenblutkonserven von E nach O. Hierfür berechnete sie der Klägerin einen Betrag in Höhe von 289,00 Euro (Schreiben vom 12.08.2009), den die Klägerin vollständig beglich. Die Beigeladene verwies außerdem auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 31.03.2009 (S 4 KR 163/07 - Klagerücknahme im Berufungsverfahren), das einen Erstattungsanspruch für den Transport von Eigenblut bejaht hatte.