LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.11.2012
L 16 KR 600/11
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 84/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.11.2012 (L 16 KR 600/11) - DRsp Nr. 2013/811

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 16 KR 600/11

DRsp Nr. 2013/811

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.09.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 30.12.2008 zu zahlen sind. Die Beklagte hat die Kosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 802,88 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Erstattung eines Verlegungsabschlags nach der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2004 (Fallpauschalenverordnung 2004 (KFPV 2004)) in Höhe von 802,88 Euro.

Die bei der Klägerin versicherte C (Versicherte) wurde in der Zeit vom 06.09.2004 bis 10.09.2004 in dem von der Beklagten getragenen St. N-Hospital I (zugelassenes Krankenhaus gem. § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)) vollstationär behandelt. Der für das Krankenhaus geltende Basisfallwert belief sich im Jahr 2004 auf 2.940,95 Euro. Nach der Entlassungsanzeige des Krankenhauses ist die Versicherte aus dieser stationären Behandlung am 10.09.2004 um 12.26 Uhr entlassen worden.

Am 11.09.2004 ist die Versicherte um 10.01 Uhr in die St. C-Klinik I zur vollstationären Behandlung aufgenommen worden.