LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.11.2010
L 20 SO 4/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 295/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.11.2010 (L 20 SO 4/09) - DRsp Nr. 2010/22179

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2010 - Aktenzeichen L 20 SO 4/09

DRsp Nr. 2010/22179

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.08.2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 91.191,07 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Rückerstattung i.H.v. 91.191,07 EUR nach § 112 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), welche der Kläger zunächst dem Beklagten nach § 108 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Sozialhilfeaufwendungen für die Hilfeempfängerin, Frau C, erstattet hatte.

Die Hilfeempfängerin wurde 1941 im Zuständigkeitsbereich des Klägers geboren. Nach langjährigem Aufenthalt in den USA reiste sie am 00.05.1987 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Stadt E gewährte ihr als örtlicher Sozialhilfeträger seit dem 00.05.1987 Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe nach dem BSHG. Der Beklagte trug als überörtlicher Sozialhilfeträger Hilfekosten für die geistig und seelisch behinderte Hilfeempfängerin im Zusammenhang mit Behandlungen in stationären Einrichtungen in den Zeiträumen 23. bis 27.05.1987, 02. und 03.12.1987, 12.09. bis 24.10.1988 sowie 25.12.1988 bis 06.01.1989, ferner fortlaufend ab dem 15.03.1989.