LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.11.2010
L 20 AY 49/08
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 (8) AY 90/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.11.2010 (L 20 AY 49/08) - DRsp Nr. 2011/490

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2010 - Aktenzeichen L 20 AY 49/08

DRsp Nr. 2011/490

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.10.2008 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung der für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 30.04.2007 durch faktische Auszahlung erteilten Leistungsbewilligungen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2007 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 30.04.2007 Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Zuerkennung höherer sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anstelle der gewährten Leistungen nach den §§ 3 - 7 AsylbLG.