Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.04.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, eine Zusicherung zur Übernahme der tatsächlichen Umzugskosten zu erteilen.
Die am 00.00.1947 geborene Klägerin bezieht seit Mai 2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Sie hat beidseitig Hüftgelenksendoprothesen, leidet an Ohrgeräuschen, einem Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, Bluthochdruck sowie beidseitiger Sehbehinderung. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 60, jedoch kein Merkzeichen anerkannt.
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