LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.10.2012
L 19 AS 479/12
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen AS 156/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.10.2012 (L 19 AS 479/12) - DRsp Nr. 2013/54

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 479/12

DRsp Nr. 2013/54

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.01.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin über geschütztes Grundeigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) verfügt.

Die am 00.00.1953 geborene und mittlerweile geschiedene Klägerin ist seit 2001 Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks in O, Gemarkung C, Flur 00, Flurstück 00. Das Grundstück ist 471 qm groß. Darauf befindet sich eine 1963 erbaute, vollunterkellerte Doppelhaushälfte mit Wintergarten und Garage. Im Erd- und Dachgeschoss befinden sich eigene Wohneinheiten mit Küche und Bad. Die Erdgeschosswohnung hat eine Wohnfläche von 70 qm, die Dachgeschosswohnung eine Wohnfläche von 59 qm (zusammen 129 qm).