Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.09.2008 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 11.03.2008.
Die am 00.00.1952 geborene Klägerin ist österreichische Staatsangehörige. Sie befindet sich seit August 2007 in Deutschland. Am 31.10.2007 bescheinigte der Oberbürgermeister der Stadt O gemäß § 5 FreizügG/EU, dass die Klägerin zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei. Die Klägerin hatte sich bereits von 1973 bis 1988 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Sie war hier bis 1986 verheiratet. Im Rentenversicherungsverlauf der Klägerin sind für die Zeit von 01.12.1973 bis zum 31.03.1974 Pflichtbeitragszeiten nach der DÜVO und vom 12.04.1974 bis zum 06.12.1976 Pflichtbeitragszeiten bei Arbeitslosigkeit bzw. Zeiten der Arbeitslosigkeit vermerkt. Nach Zeiten der Schwangerschaft bzw. des Mutterschutzes sind für die Zeit vom 01.09.1982 bis 24.12.1982 und vom 01.11.1995 und bis zum 31.12.1995 wieder Pflichtbeitragszeiten ("SVN") vorgemerkt.
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