Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.12.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszugs. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Honorarabrechnungsunterlagen des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Klägers für die Quartale IV/2004 und I/2005 anzunehmen und zu bearbeiten.
Über das Vermögen des Klägers wurde am 01.07.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger führte seinen Praxisbetrieb fort. Zwischen ihm, dem Insolvenzverwalter und der Gläubigerversammlung war u.a. umstritten, wem die Honorare aus der vertragsärztlichen Tätigkeit des Klägers zufließen bzw. welche Honoraranteile dem Kläger verbleiben und wer die Praxiskosten trägt. Das Honorar aus seiner vertragsärztlichen Tätigkeit für das Jahr 2003 rechnete der Kläger mit der Beklagten ab. Diese zahlte das Honorar an den Insolvenzverwalter. Für die Quartale ab I/2004 reichte der Kläger zunächst keine weiteren Abrechnungen bei der Beklagten ein.
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