LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.2013
L 14 R 307/12
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 479/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.2013 (L 14 R 307/12) - DRsp Nr. 2013/13935

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2013 - Aktenzeichen L 14 R 307/12

DRsp Nr. 2013/13935

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 07.03.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Vormerkung ihrer polnischen rentenrechtlichen Zeiten in der deutschen Rentenversicherung nach Maßgabe des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 09.10.1975 (DPSVA 1975).

Die Klägerin ist am 00.00.1955 in Polen geboren. Ihr Ehemann befand sich bereits seit ca. einem halben Jahr in der Bundesrepublik Deutschland, als sie mit dem gemeinsamen Sohn (geb. 1979) am 07.06.1990 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Die Familie bewohnte sodann gemeinsam eine Wohnung in E. Im Zeitraum ab 12.06.1990 stellte die Ausländerbehörde der Klägerin jeweils befristete Duldungen aus. Vom 04.04.1997 bis 15.04.2005 war die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis. Ab dem 04.04.2005 verfügte sie über eine (unbefristete) Freizügigkeitsbescheinigung. Ab 30.04.2009 erhielt die Klägerin die deutsche Staatsbürgerschaft. Eine Spätaussiedlerbescheinigung oder ein Vertriebenenausweis liegen nicht vor.

Am 20.03.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Klärung ihres Versicherungskontos. Dabei gab sie auch in Polen zurückgelegte Beitragszeiten an.