Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.07.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Duisburg zurückverwiesen.
Dem Sozialgericht bleibt die Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit ihrer am 27.10.2010 beim Sozialgericht Duisburg erhobene Klage hat sich die Klägerin gegen einen Bescheid des Beklagten vom 15.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2010 gewandt und begehrt, den Beklagten zur Übernahme restlicher Heizkostennachforderungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 572,47 EUR für das Jahr 2008 als Zuschuss und nicht, wie vom Beklagten mit Bescheid vom 27.11.2009 zuerkannt, als Darlehen zu verpflichten.
Das Sozialgericht hat am 20.07.2010 mit Einverständnis der Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen, die ausweislich der von allen Richtern der erkennenden Kammer unterschriebenen Niederschrift lautet:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Die schriftliche Entscheidung des Sozialgerichts in identischer Kammerbesetzung, die den Beteiligten am 04.08.2010 zugestellt worden ist, hat hingegen folgende Urteilsformel:
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