LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.02.2010
L 20 SO 75/07
Vorinstanzen:
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 35/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.02.2010 (L 20 SO 75/07) - DRsp Nr. 2010/9066

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2010 - Aktenzeichen L 20 SO 75/07

DRsp Nr. 2010/9066

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin vom Beklagten die Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Pkw als Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe beanspruchen kann.

Die 1984 geborene Klägerin ist infolge eines 1996 erlittenen hyperosmolaren Komas (diabetisches Koma) schwergradig körperlich behindert. Sie ist blind, schwerhörig und teilweise gelähmt. Das seinerzeit zuständige Versorgungsamt hat ihr (auf Dauer) einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 zuerkannt. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche "Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" ("G"), "Außergewöhnliche Gehbehinderungen" ("aG") und "Hilflosigkeit" ("H"), Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ("RF") und "Blind" ("Bl.") vor. Die Klägerin erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III. Sie ist sowohl gesetzlich als auch privat in vollem Umfang krankenversichert. Sie arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Insoweit ist ein Fahrdienst eingerichtet. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Beklagte.