LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.09.2012
L 13 EG 13/12
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 1/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.09.2012 (L 13 EG 13/12) - DRsp Nr. 2013/805

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2012 - Aktenzeichen L 13 EG 13/12

DRsp Nr. 2013/805

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.03.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Erziehungsgeld und in diesem Rahmen über die Berücksichtigung von negativen Einkünften der Klägerin.

Im Mai 2007 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr ihrer am 00.00.2006 geborenen Tochter D.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.09.2007 lehnte das zuständige Versorgungsamt L den Antrag ab. Unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens des Ehemanns der Klägerin überschreite das gemeinsame Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes in Höhe von 34.084,80 EUR die Einkommensgrenze nach § 5 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) von 33.140 EUR, so dass der Anspruch der Klägerin auf den Regelbetrag entfalle.