LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.08.2012
L 18 KN 211/11
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KN 71/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.08.2012 (L 18 KN 211/11) - DRsp Nr. 2013/2262

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen L 18 KN 211/11

DRsp Nr. 2013/2262

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.07.2011 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 13.11.2009 und 01.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2010 verurteilt, dem Kläger ab dem 01.12.2009 Regelaltersrente zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist Regelaltersrente.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wurde ausweislich seines Reisepasses am 00.00.1944 in B (Provinz L, Türkei) unter dem Vornamen "T" als Sohn von "L" (Vater) und "T1" (Mutter) geboren. Nach dem Standesregister ist er seit November 1969 mit J Z verheiratet. Das Ehepaar hat fünf Kinder, die zwischen 1970 und 1982 geboren wurden. Durch Beschluss des Landgerichts L vom 22.12.1992 wurde der Vorname des Klägers in "N T" geändert.

1976 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und gab bei der ersten Beschäftigungsaufnahme am 00.00.1976 als Geburtsdatum den 00.00.1959 an. Die Beklagte vergab an ihn die Versicherungsnummer "xxx59xxx".