LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.08.2012
L 18 KN 202/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KN 206/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.08.2012 (L 18 KN 202/11) - DRsp Nr. 2013/2261

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen L 18 KN 202/11

DRsp Nr. 2013/2261

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.07.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der Kläger wurde 1938 als Sohn deutscher Volkszugehöriger in der ehemaligen Sowjetunion (heute: Ukraine) geboren. Während des zweiten Weltkrieges wurde er von seinem Heimatort in das von Deutschland besetzte Polen (Reichsgau Wartheland) umgesiedelt, wo er im Juli 1944 eingebürgert wurde. Im Jahre 1945 brachten ihn russische Truppen nach Kasachstan ("Repatriierung"), wo er bis Januar 1956 unter Kommandanturaufsicht stand.