LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.2012
L 9 AL 9/12
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 1/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.2012 (L 9 AL 9/12) - DRsp Nr. 2012/17149

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen L 9 AL 9/12

DRsp Nr. 2012/17149

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13.12.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragspflichtversicherung ab dem 25.10.2008 durchzuführen ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ab dem 01.10.2008 hat.

Der Kläger ist seit dem 15.11.2007 als Leiter Produktionsentwicklung - Geschäftsfeld Getreideernte - bei der Firma D GmbH beschäftigt. Seit dem 01.10.2008 bis voraussichtlich zum 30.09.2012 ist er auf der Grundlage eines Entsendungsvertrages vom 30.09.2008 für deren Tochtergesellschaft D1 in L/Russland tätig.