Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.09.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Sozialgerichts. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 203.403,33 EUR festgesetzt.
Der Kläger begehrt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe von der Beklagten, einer Trägerin der Jugendhilfe, die Erstattung von ihm erbrachter Leistungen für eine stationäre Unterbringung des Beigeladenen in der Zeit vom 08.03.2007 bis zum 31.05.2010.
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