LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2010
L 1 AL 51/06
Vorinstanzen:
vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 35/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2010 (L 1 AL 51/06) - DRsp Nr. 2010/10035

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen L 1 AL 51/06

DRsp Nr. 2010/10035

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Verzinsung nachgezahlter Arbeitslosenhilfe.

Der am 00.00.1938 geborene Kläger war langjährig im Leistungsbezug (Arbeitslosenhilfe) der Beklagten.

Am 30.09.2000 hob die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe auf. Dies griff der Kläger mit Erfolg an. Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen erkannte dem Kläger mit Urteil vom 12.09.2002 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe über den 30.09.2000 hinaus zu.

Mit Bescheid vom 17.03.2003 wurde dem Kläger Arbeitslosenhilfe bis zum 01.03.2001, mit Bescheid vom 05.06.2003 Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.2001 sowie mit Bescheid vom 22.09.2004 Arbeitslosenhilfe bis zum 31.10.2003 gewährt.

Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2005 Zinsen auf den Nachzahlbetrag in Höhe von insgesamt 1.282,50 Euro für die Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.08.2004.