LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2010
L 1 AL 39/09 ZVW
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 55/04

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2010 (L 1 AL 39/09 ZVW) - DRsp Nr. 2010/9257

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen L 1 AL 39/09 ZVW

DRsp Nr. 2010/9257

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Überbrückungsgeld ab dem 09.01.2003.

Der 1947 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden ist, war bis zum 31.12.2001 Abteilungsleiter bei dem H-verband der E und verdiente monatlich 7.300,00 DM.

Vom 01.01.2002 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 03.01.2003 bezog er Arbeitslosengeld.

Das ihm am 09.01.2003 ausgehändigte Antragsformular für die Gewährung von Überbrückungsgeld unterzeichnete der Kläger am 20.08.2003 und reichte es am 22.08.2003 bei der Beklagten ein. Der Kläger teilte in diesem Formular mit, dass er am 01.01.2003 eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt in X aufnehmen werde und hierfür Überbrückungsgeld beantrage. Er wolle eine Rechtsanwaltskanzlei für Wirtschafts- und Steuerrecht gründen. In dem beigefügten Lebenslauf vom 20.08.2003 ist aufgeführt, dass der Kläger 2002 eine Stellung gesucht habe und seit September 2002 bis August 2003 ein Postgraduiertenstudium an der Universität C zum Magister legum (LL. M.) für Wirtschaftsrecht und Steuerrecht absolviere. Im Januar 2003 habe er sich als selbständiger Rechtsanwalt niedergelassen.