LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2010
L 1 AL 31/04
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 12.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 128/97

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2010 (L 1 AL 31/04) - DRsp Nr. 2010/15311

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen L 1 AL 31/04

DRsp Nr. 2010/15311

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.08.1999 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Arbeitslosengeld sowie der hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pfllegeversicherung im Fall des früheren Arbeitnehmers H für die Zeit vom 24.07.1996 bis 30.04.1997 in Höhe von 32.065,61 DM.

Der am 00.00.1936 geborene Arbeitnehmer war vom 01.05.1976 bis 30.04.1996 bei der Klägerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Auflösungsvertrag zum 30.04.1996 beendet. H erhielt als Abfindung einen Betrag von 20.500 DM. Ab dem 24.07.1996 erhielt der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, seit dem 01.05.1997 ist er im Leistungsbezug der Rentenversicherung - Bund - und bezieht Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit.

Mit Bescheid vom 28.04.1997 forderte die Beklagte von der Klägerin Erstattung des im Zeitraum vom 24.07.1996 bis 31.03.1997 gezahlten Arbeitslosengeldes nebst Beiträgen in Höhe von 28.750,88 DM. In einem weiteren Bescheid vom 13.05.1997 stellte sie zudem dem Grunde nach fest, dass die Klägerin verpflichtet sei, Arbeitslosengeld ab dem 24.07.1996 für längstens 624 Tage zu erstatten.