LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.01.2014
L 2 AS 975/13
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen AS 65/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.01.2014 (L 2 AS 975/13) - DRsp Nr. 2014/5143

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 975/13

DRsp Nr. 2014/5143

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 1000,- Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende ab dem 14.04.2008.

Der 1962 geborene Kläger hat einen Abschluss als Diplomingenieur (FH). Er beantragte am 14.04.2008 die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zu diesem Zeitpunkt war er Student an der S-Universität C im Ergänzungsstudiengang Elektro- und Informationstechnik, den er seit dem Wintersemester 2006/2007 bis heute besucht. Der Kläger bezog im Zeitpunkt der Antragstellung eine Unfallrente in Höhe von 596,61 Euro monatlich. Vor Antragstellung hatte er außerdem Unterstützungsleistungen von seinen Eltern, zuletzt im Zeitraum Januar bis März 2008 in Höhe von mindestens 500,- Euro monatlich, erhalten. Der Kläger gab hierzu an, dass seine Eltern ihm nicht zum Unterhalt verpflichtet seien, sondern er diese Unterhaltszahlungen freiwillig von ihnen erhalte. Er sei an einer Tätigkeit an der S-Universität C, Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik, interessiert und benötige hierfür den universitären Abschluss.